Leitsatz

Kein Fischgroßhandelsgeschäft in "Laden-Teileigentum" laut Zweckbestimmung in der Teilungserklärung

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" in der Teilungserklärung ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (h. M.). Dieser Zweckbestimmung entspricht die Nutzung durch ein Fischgroßhandelsgeschäft nicht. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zugelassene und zumutbare Maß hinaus. Maßgeblich für ein Ladengeschäft ist, dass es sich insoweit um einen Unterfall von Verkaufsstellen durch Warenkleinverkauf im Einzelhandel und Waren verkaufendes Handwerk handelt sowie hinsichtlich der Verkaufszeiten auf die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten abzustellen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Ladenschlussgesetz). Ein Großhandelsbetrieb ist demgegenüber nicht an die Ladenschlusszeiten gebunden und verursacht auch erhöhte Geräusch- und ggf. auch Geruchsbelästigungen. Hier können An- und Auslieferungen ohne zeitliche Beschränkung, also auch abends und am Wochenende erfolgen, mit denen Eigentümer von Anfang an nicht rechnen mussten. Auch wenn Ladenöffnungszeiten immer mehr in Diskussion stehen, ist im Hinblick insbesondere auf ältere Teilungserklärungen der Vertrauensschutz der übrigen Eigentümer zu berücksichtigen. Ein Großhandelsbetrieb ist auch mit vermehrtem Schwerverkehr verbunden, da größere Warenmengen meist durch Lkw an- und ausgeliefert werden, was ein Ansteigen der Lärmpegel verursacht. Auch bei geruchsintensivem Verkaufsgut wie Fischen führen größere Warenmengen auch zu einer größeren Geruchsbelästigung. Ein Geruch wird auch intensiver, je größer die an- und abtransportierten Fischmengen sind, sodass eine solche Nutzung nicht von den restlichen Eigentümern gem. § 14 Nr. 1 WEG zu dulden ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 08.12.2006, 34 Wx 111/06OLG München v. 8.12.2006, 34 Wx 111/06

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