Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf einen für ihn unklaren Eigentümerbeschluss bauliche Veränderungen vornimmt und zu deren Beseitigung verpflichtet wird, hat gegen die übrigen Wohnungseigentümer keine Schadensersatzansprüche wegen der Kosten für Auf- und Abbau.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer errichtete auf seiner Terrasse eine Pergola. Dem Beseitigungsverlangen der übrigen Eigentümer hielt er einen früheren Eigentümerbeschluss entgegen, indem dem Verwalter Beurteilungsrichtlinien hinsichtlich seiner nach der Hausordnung erforderlichen Zustimmung zu baulichen Veränderungen an die Hand gegeben wurden. Der Eigentümer begehrt von der Eigentümergemeinschaft jedenfalls Ersatz derjenigen Kosten, die ihm im Zuge des Baus und der Beseitigung der Pergola entstanden sind. Im Ergebnis jedoch erfolglos. Nach § 22 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen, zu denen die von dem Wohnungseigentümer errichtete Pergola gehört, regelmäßig unzulässig. Da die Teilungserklärung der Wohnanlage hierzu keinerlei Regelungen enthält und nach der Hausordnung die vorherige Zustimmung des Verwalters einzuholen ist, wenn Veränderungen an der Fassade der Häuserzeilen vorgenommen werden sollen, reichte es angesichts dieser Umstände keineswegs aus, dass sich der Wohnungseigentümer lediglich auf einen äußerst unklaren Beschlussinhalt verlassen hatte.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2001, 24 W 9876/00

Fazit:

Die Wohnungseigentümer müssen sich zwar bemühen, möglichst eindeutige Beschlüssen zu fassen, ein einklagbarer Anspruch, Beschlüsse so eindeutig zu fassen, dass keinerlei Unklarheiten oder Missverständnisse möglich sind, besteht jedoch nicht.

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