Leitsatz

Verneinter Anspruch auf Installierung einer Parabolantenne auf dem Dach

 

Normenkette

§§ 14, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 WEG; Art. 14 GG

 

Kommentar

  1. Für eine optische Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist es ausreichend, dass sie durch eine bauliche Veränderung ausgelöst wird, die von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus von jedermann wahrgenommen werden kann. Hiervon war bei begehrter Errichtung der Antenne auf dem Dach des Anwesens auszugehen. Das Erscheinungsbild des Anwesens wäre durch die Anbringung dieser über die gleichförmige Dachfläche hochragenden Parabolantenne durchbrochen und gestört (vgl. auch BayObLG, ZMR 1999 S. 118).
  2. Ob eine optische Beeinträchtigung einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darstellt, ist durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, auch unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen (vgl. auch BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 260/06, NJW 2008 S. 216, 217; OLG München, Beschluss v. 6.11.2007, 32 Wx 146/07, NJW 2008 S. 235).

    Vorliegend wurde auch dem Informationsinteresse des auf Genehmigung klagenden Wohnungseigentümers durch die Möglichkeit, über das vorhandene Breitbandkabel 7 Fernsehsender in seiner Heimatsprache empfangen und sich weitere Nachrichten über Internet und Radio beschaffen zu können, ausreichend Genüge getan (vgl. auch BVerfG, NZM 2005 S. 252, 253 und BGH, NJW 2008 S. 216). Den Klägern als Muslimen war es auch möglich, eine Moschee zu besuchen, was sie nach eigenem Vortrag auch taten. Auf die Entscheidung des OLG München (NJW 2008 S. 235) war vorliegend deshalb nicht abzustellen, da dort nur ein Anspruch auf bestimmte religiöse Fernsehprogramme bestätigt wurde, wenn den betreffenden Eigentümern eine persönliche Teilnahme an Gottesdiensten der eigenen Religion – etwa wegen länger dauernder Gebrechlichkeit – unter zumutbaren Voraussetzungen nicht möglich wäre. Vorliegend war hiervon nicht auszugehen. Auch in der BGH-Entscheidung vom 13.11.2009 (V ZR 10/09, NJW 2010 S. 438) ging es nur darum, dass ein Kläger nicht eigenmächtig die Örtlichkeit für die Antenneninstallation bestimmen könne, vielmehr eine Ermessensentscheidung der Gesamtgemeinschaft einzuholen sei; insoweit ging es dort nur um die Rechtsfolge eines bestehenden Anspruchs der Kläger. Im vorliegenden Fall war jedoch die Frage zu klären, ob überhaupt ein Anspruch auf Genehmigungbesteht, was nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu verneinen war.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 15.02.2010, 1 S 15854/09

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