Leitsatz

Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausbezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften der Mietrechtsreform noch nicht heranzuziehen sind.

 

Fakten:

Der Mieter verlangt vom Zwangsverwalter Herausgabe der von ihm an den Vermieter gezahlten Kaution. Der Zwangsverwalter weigerte sich, da ihm der Vermieter die Kaution nicht ausgehändigt hatte. Das Berufungsgericht hatte entschieden, der Zwangsverwalter sei nur dann verpflichtet, eine vom Mieter an den Vermieter gezahlte Kaution zurückzubezahlen, wenn der Vermieter ihm die Sicherheitsleistung ausgehändigt oder der Zwangsverwalter gegenüber dem Vermieter die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hatte. Der BGH gibt dem Mieter in letzter Instanz Recht: Der Zwangsverwalter handelt zwar im eigenen Namen, aber doch für Rechnung des Vermieters und hat dessen Rechte wahrzunehmen und Verpflichtungen zu erfüllen. Der Zwangsverwalter ist daher auch verpflichtet, dem Mieter bei Fälligkeit die Kaution zurückzuzahlen. Der Mieter wird den anderen Gläubigern des Vermieters gegenüber insoweit begünstigt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 11/03

Fazit:

Der BGH entscheidet hier einen langen Streit. Er hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert und passt so auch die Altfälle der Rechtslage nach neuem Mietrecht an: Danach ist bei einer Analogie zu § 566a BGB eine Erstattungspflicht des Zwangsverwalters auch dann gegeben, wenn der Vermieter den Kautionsbetrag einbehalten hat.

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