Zur Abrechnung einer vom Mieter geleisteten Kaution ist der Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Hat der Vermieter Gegenansprüche, die auf vertraglicher Grundlage beruhen, z. B. weil der Mieter die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht oder nur unzureichend ausgeführt hat, muss dem Mieter Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nachbesserung entstehen Schadensersatzansprüche des Vermieters, mit denen gegen die Kaution aufgerechnet werden kann. Anders ist die Rechtslage bei Gegenansprüchen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, z. B. bei Schäden an der Mietsache oder unterlassenem Rückbau von baulichen Änderungen. Hier muss dem Mieter nach der Rechtsprechung des BGH zwar keine Frist zur Nachbesserung (z. B. zur Beseitigung der Schäden oder für den Rückbau) gesetzt werden (BGH, Urteile v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17 und v. 27.6.2018, XII ZR 79/17).

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