Ist die Kaufsache mangelhaft, hat der Käufer nach §§ 440, 437 Nr. 2 BGB das Recht, unter den Voraussetzungen der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert werden muss. Diese Fristsetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich, z.B. wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Auch bedarf es keiner Fristsetzung, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Gemäß § 475 Abs. 5 BGB genügt es in dem Fall, dass der Käufer (Verbraucher) den Verkäufer (Unternehmer) über den Mangel unterrichtet hat. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

Ferner ist Voraussetzung für das Rücktrittsrecht, dass es sich nicht lediglich um einen unwesentlichen Mangel handelt, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Wird der Rücktritt wirksam erklärt, hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zu erfolgen.

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