Rz. 28

Dem Richter steht für die Festsetzung der Abfindung ein großer Ermessensspielraum zu, auch wenn er die vorerwähnten Kriterien (siehe Rdn 26) zu berücksichtigen hat. Die Auflösung des ehelichen Zusammenlebens stellt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Zulässigkeit und der Höhe der Ausgleichsabfindung dar.[18] Der Betrag der Abfindung kann selbstverständlich auch zukünftige Ungleichgewichte reflektieren, die sich aufgrund von anderen Einkünften ergeben, die der Schuldner erhalten wird.[19] Ein wichtiger Indikator für den Betrag, der als Abfindung eingeklagt werden kann, bildet der bisher in der Ehe anzunehmende Lebensstandard.[20] Die Rspr. präzisiert diesbezüglich, dass dabei von dem Lebensstandard auszugehen ist, den sich die Ehegatten in Anbetracht ihrer Vermögensverhältnisse hätten leisten können, auch wenn dieser nicht dem tatsächlich gelebten Verhältnis während der Ehe entsprechen sollte.[21]

[18] STSJC 1.12.2003 (RJ 2004/933); STSJC 8.11.2004 (RJ 2005/92); STSJC 24.2.2005 (RJC 2005, 1516); STSJC 1.3.2018 (RJ 6110).
[19] STSJC 28.10.2003 (RJ 2003/8905). Dennoch dürfen ungewisse Aussichten auf den Verlust einer Arbeitsstelle zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt werden: siehe STSJC 20.12.2010 (RJ 2011/1320).
[20] STSJC 21.3.2005 (RJC 2005/1528).
[21] STSJC 19.1.2004 (RJ 2004/1788).

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