Rz. 11

Die ehelichen Unterhaltspflichten bleiben auch bei Getrenntleben bestehen. Sollte einer der Ehegatten unterstützungsbedürftig sein, kann er im Rahmen der vorsorglichen Maßnahmen bereits vor der Scheidungsklage oder mit deren Einreichung die richterliche Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages verlangen (Art. 233–1 Abs. 1 lit. d CCCat). Im Trennungs- sowie im Scheidungsurteil muss die Alimentenzahlung an den Ehegatten in Form einer Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria) geleistet werden, die als Pension oder als Kapital gezahlt werden darf (vgl. Rdn 2630).

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