Rz. 27

Die Ausgleichsabfindung begünstigt jenen Ehegatten, der durch die Zerrüttung der Ehe den größeren Nachteil erleidet. Untersucht man die Kriterien, die bei der Erwägung einer Festsetzung der Abfindung herangezogen werden (siehe Rdn 26), so kommt man zu dem Schluss, dass die Abfindung hybrider Natur ist. Zum einen Teil hat die Abfindung einen Unterhaltscharakter, zum anderen Teil können damit durch den Gläubiger während der Ehedauer erfahrene Opportunitätskosten kompensiert werden.[17] Sollte das Vermögen des Schuldners deutlich abnehmen oder jenes des Gläubigers deutlich zunehmen, so kann die Verpflichtung reduziert oder aufgehoben werden (Art. 233–18 und Art. 233–19 Abs. 1 lit. a CCCat). Das Recht auf die Ausgleichsabfindung erlischt dadurch, dass der Gläubiger eine neue Ehe eingeht oder in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt (Art. 233–19 Abs. 1 lit. b CCCat). Trotzdem muss sich der Umfang der Abfindung nicht auf die Sicherung des Existenzminimums des Gläubigers beschränken, sondern kann darauf abzielen, diesem denselben Lebenswandel zu ermöglichen, der während der Ehe genossen worden ist. Dabei darf der Abfindungsbetrag allerdings nicht dem Gläubiger einen Lebensstandard verschaffen, der den des Schuldners überschreitet.

[17] STSJC 29.10.2015 (RJ 2015/6065); STSJC 17.12.2015 (JUR 2016/41652).

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