(1)[1] 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2002 auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehenden Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2004 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anwenden. 2Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Juli 2002 noch auf der Grundlage des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind mit einem einheitlichen Genehmigungsverfahren an das Dritte und Vierte Finanzmarktförderungsgesetz anzupassen; die geänderten Vertragsbedingungen dieser Sondervermögen müssen spätestens am 31. März 2003 in Kraft getreten sein.

Vom 28.12.2000 bis 30.06.2002:

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 31. März 2003 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 1998 geltenden Fassung anwenden.

 

(2) 1Die Vorschriften der §§ 8d bis 8m gelten nicht für diejenigen am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Optionsscheinen, Optionsanleihen oder Wandelanleihen angelegt werden. 2Sie werden insoweit nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.

 

(3)[2] 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Juli 2002 bestehenden Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 8c Abs. 3, § 9b Abs. 1, § 9c Nr. 2, § 18 Abs. 2, §§ 21, 27 Abs. 3 und 4 sowie § 27a Abs. 3 zugelassenen Rechtsgeschäfte und im Falle von Absatz 1 Satz 2 auch die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 2Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

Bis 30.06.2002:

(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen Ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 8 Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5, §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. 2Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar ist.

 

(4)[3] Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt die Vorschrift des § 20 Abs. 5 in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Bis 30.06.2002:

(4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes die Firma eines Kaufmanns die Worte "Kapitalanlage", "Investment", "Investor" oder "Invest" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten, ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur noch bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, soweit nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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