(1) 1Die in den §§ 8 und 8a bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. 2Werden die in den §§ 8, 8a und 8b bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben.

 

(2) 1Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in dem ersten Monat seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung überschritten werden. 2Die in § 8a Abs. 1 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.

 

(3)[1] 1Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn

 

1.

nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen allgemein und von der Bankaufsichtsbehörde anerkannten Wertpapierindex nachzubilden;

 

2.

die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und

 

3.

im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt, welche Wertpapiere Bestandteil des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht enthalten sind.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Nachbildung des Wertpapierindexes nach Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sondervermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens während eines bestimmten Zeitraums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, nicht wesentlich von der Entwicklung des Wertpapierindexes abweicht. 3Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen,

 

1.

daß im Wertpapierindex vertretene Wertpapiere, die einen durch diese Rechtsverordnung festgelegten Mindestanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens erworben werden müssen,

 

2.

inwieweit beim Erwerb der Wertpapiere für das Wertpapier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen Anteil am Wertpapierindex abgewichen werden darf und

 

3.

daß im nächsten bekanntzumachenden Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapitalanlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich im Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche Abweichung zwischen der Entwicklung des Wertpapierindexes und der Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens ergeben hat.

4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

Bis 30.06.2002:

(3) 1Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn

1.

nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden Aktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen Aktienindex nachzubilden, der Gegenstand von Terminkontrakten ist, die an Terminbörsen im Sinne des § 1 Abs. 3e des Gesetzes über das Kreditwesen gehandelt werden und als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltet sind,

2.

die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und

3.

im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt, welche Aktien Bestandteil des Aktienindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Aktien am Aktienindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Aktienindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht enthalten sind.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Nachbildung des Aktienindexes nach Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sondervermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Sondervermögens während eines ...

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