(1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

 

(2) 1Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 2Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. 3Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.

 

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß

 

1.

der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder

 

2.

er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteilscheine geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat.

 

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

 

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

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