1 Leitsatz

Soll eine auf 2 Flurstücken bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft in 2 Wohnungseigentümergemeinschaften auf 2 Grundstücken aufgeteilt werden, setzt dies keine vorherige Aufhebung der ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.

2 Normenkette

§ 1 Abs. 4 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage, die auf 2 Flurstücken, aber auf einem Grundstück begründet worden ist, gibt es 2 Häuser. Die Wohnungseigentümer wollen das Grundstück aufteilen und an jedem der aufgeteilten Grundstücke Wohnungseigentum begründen. Die bisherigen Wohnungseigentümer erklären in einer notariellen Urkunde einen Tausch ihrer Miteigentumsanteile. Infolge des Tauschs hat jeder Wohnungseigentümer nur noch Miteigentum an dem Grundstück, auf dem seine Wohnung liegt. Zugleich wird in der Urkunde eine Aufteilung des Grundstücks in 2 rechtlich selbstständige Grundstücke erklärt. Das Grundbuchamt hält diesen Weg für nicht gangbar. Es bedürfe einer Aufhebung der bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft und sodann einer Neuaufteilung.

4 Die Entscheidung

Das OLG sieht das anders! Zwar gebe es (sachen-)rechtlich keinen Anteil am Miteigentum eines Flurstücks, das zusammen mit einem weiteren Flurstück ein Grundstück im rechtlichen Sinne darstelle. Den Wohnungseigentümern sei jedoch darin beizupflichten, dass es zumindest für eine logische Sekunde sachenrechtlich existierende Verfügungsobjekte – nämlich die beiden dann rechtlich selbstständigen Grundstücke – gebe, auf die sich die Anteilsübertragungen beziehen würden und keine Vorschrift ersichtlich sei, die der beabsichtigten Rechtsübertragung entgegenstünde. Es liege hier vor allem nicht der dem Grundbuchamt vorschwebende Fall vor, dass ein mit 2 im Sondereigentum stehenden Gebäuden bebautes Grundstück real geteilt werden solle. Zu diesem vom Gesetz nicht gewollten Rechtszustand komme es wegen der gleichzeitigen Beurkundung der Teilungs- und der Miteigentumsanteilsübertragungserklärungen nicht.

Hinweis

Im Fall soll aus einer Wohnungseigentumsanlage 2 werden. Dazu haben die Wohnungseigentümer entsprechend auf ihr Eigentum am künftigen anderen Grundstück verzichtet. Allerdings übersieht das OLG möglicherweise, dass an jedem der neu entstehenden Grundstücke Wohnungseigentum begründet werden müsste. Es bedürfte also für jedes Grundstück eines Teilungsvertrags seiner Miteigentümer. Hieran könnte es fehlen.

5 Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss v. 22.10.2020, 13 W 142/20

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