Das OLG sieht das anders! Zwar gebe es (sachen-)rechtlich keinen Anteil am Miteigentum eines Flurstücks, das zusammen mit einem weiteren Flurstück ein Grundstück im rechtlichen Sinne darstelle. Den Wohnungseigentümern sei jedoch darin beizupflichten, dass es zumindest für eine logische Sekunde sachenrechtlich existierende Verfügungsobjekte – nämlich die beiden dann rechtlich selbstständigen Grundstücke – gebe, auf die sich die Anteilsübertragungen beziehen würden und keine Vorschrift ersichtlich sei, die der beabsichtigten Rechtsübertragung entgegenstünde. Es liege hier vor allem nicht der dem Grundbuchamt vorschwebende Fall vor, dass ein mit 2 im Sondereigentum stehenden Gebäuden bebautes Grundstück real geteilt werden solle. Zu diesem vom Gesetz nicht gewollten Rechtszustand komme es wegen der gleichzeitigen Beurkundung der Teilungs- und der Miteigentumsanteilsübertragungserklärungen nicht.

Hinweis

Im Fall soll aus einer Wohnungseigentumsanlage 2 werden. Dazu haben die Wohnungseigentümer entsprechend auf ihr Eigentum am künftigen anderen Grundstück verzichtet. Allerdings übersieht das OLG möglicherweise, dass an jedem der neu entstehenden Grundstücke Wohnungseigentum begründet werden müsste. Es bedürfte also für jedes Grundstück eines Teilungsvertrags seiner Miteigentümer. Hieran könnte es fehlen.

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