Rz. 26

Die Einlageverpflichtung der Gründer wurde bereits in Rdn 24 f. dargestellt. Eine anfängliche Einlageverpflichtung besteht bereits mangels eines vorgeschriebenen Mindeststammkapitals nicht. Erst die Direktoren legen fest, wann, an wen und für welche Gegenleistung Anteile ausgegeben werden; die Ausgabe der Anteile darf dann – anders als im deutschen Recht – nur gegen sofortige Volleinzahlung bzw. sofortige Einbringung einer Sacheinlage geschehen (die auch aus bereits geleisteten Diensten bestehen kann, siehe Rdn 24). Legen die Direktoren die zu leistende Einlage zu niedrig fest, so haften sie persönlich. Dies gilt auch, wenn sie die Anteile ausgeben, ohne Zug um Zug die vorgeschriebene Einlage zu vereinnahmen, wobei in diesem Fall die Einlageverpflichtung des Anteilsübernehmers bestehen bleibt. Eine Gründerhaftung im eigentlichen Sinne gibt es damit, soweit es um die Einlageverpflichtung geht, nicht.

 

Rz. 27

Die Problematik der Haftung vor Eintragung der Gesellschaft in dem Sinne, wie sie aus dem deutschen Recht bekannt ist, existiert im kanadischen Recht in der Praxis eigentlich nicht, da es eine nennenswerte Dauer zwischen Gründung der Gesellschaft und der Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht gibt.

Gleichwohl trifft das Gesetz – letztlich auch deshalb, weil es bei seinem Inkrafttreten den Weg einer Online-Gründung noch nicht gab – Regelungen zur Haftung in der Gründungsphase. Sect. 14 (1) CBCA sieht eine persönliche Verpflichtung, gleichzeitig aber auch die Berechtigung einer Person aus einem schriftlichen Vertrag vor, den sie im Namen einer Gesellschaft geschlossen hat, bevor diese existent geworden ist (was mit der Ausstellung des Certificate of Incorporation geschieht, siehe Rdn 10). Dieselbe Haftung besteht, wenn jemand bei Abschluss eines schriftlichen Vertrags vorgibt, für eine Gesellschaft zu handeln, ohne dass diese bereits existent geworden ist. Das Gesetz sieht also eine Handelndenhaftung vor; ob der Handelnde Gründer oder Organ der Gesellschaft ist bzw. wird, ist unerheblich. Der Handelnde wird aus einem solchen Vertrag persönlich berechtigt und verpflichtet; diese Bindung tritt nach Sect. 14 (4) CBCA nicht ein, wenn in dem schriftlichen Vertrag die persönliche Verpflichtung und Berechtigung des Handelnden ausdrücklich ausgeschlossen worden sind.

Nach erfolgter Registrierung steht es der Gesellschaft aber generell frei, innerhalb angemessener Frist in einen in ihrem Namen und vor ihrer Registrierung geschlossenen schriftlichen Vertrag einzutreten (Sect. 14 (2) CBCA). Der Eintritt erfolgt ex tunc und stellt einen Parteiwechsel dar, nicht einen Beitritt, so dass der bisherige Handelnde aus seiner persönlichen Haftung entlassen wird, gleichzeitig aber auch aus dem betreffenden Vertrag keine Rechte bzw. Ansprüche mehr herleiten kann.

Sect. 14 (3) CBCA gibt der anderen Partei eines vor Registrierung der Gesellschaft in deren Namen bzw. für diese geschlossenen Vertrags einen Rechtsbehelf in Fällen, in denen die persönliche Haftung des Handelnden nicht ausdrücklich gem. Sect. 14 (4) CBCA ausgeschlossen wurde: Unabhängig davon, ob die Gesellschaft nach ihrer Registrierung gem. Sect. 14 (2) CBCA in den Vertrag eingetreten ist oder nicht, kann im Streitfall ein Gericht auf Antrag der anderen Vertragspartei nach freiem Ermessen eine gesamtschuldnerische Haftung des Handelnden und der Gesellschaft anordnen.

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