Rz. 43

Sect. 21 (1) CBCA gewährt neben Gesellschaftern auch Gläubigern der Gesellschaft sowie dem Director das Recht, die in Sect. 20 (1) CBCA bezeichneten Unterlagen der Gesellschaft während üblicher Geschäftszeiten kostenfrei einzusehen und sich daraus Auszüge zu fertigen.

Es handelt sich um:

die Articles of Incorporation, die By-Laws sowie alle Ergänzungen derselben;
die Kopien sämtlicher einstimmiger Gesellschaftervereinbarungen;
Protokolle von Gesellschafterversammlungen und -beschlüssen;
Kopien aller Registeranmeldungen bezüglich der Direktoren der Gesellschaft;
die Gesellschafterliste.

Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine solche, deren Anteile öffentlich angeboten bzw. gehandelt werden, so kann jedermann Einsicht nehmen. Der CBCA enthält weiter gehende, differenzierte Regelungen im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft, so z.B. im Hinblick auf besondere Rechte der Gesellschafter oder etwa die Abgabe bestimmter Vertraulichkeitserklärungen durch Personen, die in die Gesellschafterliste Einsicht nehmen wollen. Verstöße gegen die mit der Einsicht in Gesellschaftsunterlagen verbundenen Pflichten (sei es auf Unternehmens- oder auf Einsichtnehmerseite) können als Vergehen mit bis zu 5.000 Can$ Geldstrafe und/oder bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden.

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