Leitsatz

Kampfhund darf nicht in gemeinschaftlichen Kellerräumen frei herumlaufen

 

Normenkette

(§§ 13 Abs. 2, , 15 Abs. 3 WEG; , § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund (hier: der Rasse American Staffordshire-Terrier) ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlichen Kellerräumen frei laufen zu lassen. Der Hund dieser Rasse gilt i.Ü. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hundeverordnung Berlin als gefährlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bereits in der Vergangenheit zu Zwischenfällen gekommen ist oder generell Bedenken gegen die Einstufung dieser Hunderasse als gefährlich bestehen, zumal Tiere stets unberechenbar reagieren können. Ein solcher Hund kann Kellerräume als sein Territorium und jede Person als Eindringling betrachten. Einschränkungen der Hundehaltung folgen hier aus den §§ 14 und 15 WEG (vgl. auch zum Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluss BGH v. 4.5.1995, V ZB 5/95, NJW 1995, 2036 = ZMR 1995, 416 und zum Gebot des Leinenzwangs durch Mehrheitsbeschluss BayObLG v. 9.2.1994, 2Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658 sowie OLG Hamburg v. 18.11.1997, 2 Wx 61/97, ZMR 1998, 584).
  2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss individuell einen Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
 

Link zur Entscheidung

(KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2002, 24 W 65/02, ZMR 12/2002, 970)

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