Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 09.07.1997; Aktenzeichen 318 T 7/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18, vom 9. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts dahin geändert, daß das für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Ordnungsgeld auf 5.000,00 DM erhöht wird und die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft bis zu 10 Tagen ausmacht.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 2.000,00 DM festgesetzt

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist gemäß §§ 45 WEG, 27, 29 FGG zulässig, desgleichen die unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragstellerin. Aber die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet, während die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin erfolgreich ist.

Die von den Antragsgegnern angegriffene Entscheidung des Landgerichts, wonach ihnen untersagt worden ist, in der in Hamburg belegenen Wohnungseigentumsanlage auf dem 1,5 m breiten Zugangsweg, an dem die Parteien und die Nachbarin H. ein Sondernutzungsrecht zusteht und der zu den Häusern K. 97 a und 97 b führt, ihren Hund unangeleint oder unzureichend angeleint laufen zu lassen, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Mit Recht hat das Landgericht die Antragstellerin als Miteigentümerin des im Sondereigentum stehenden Hauses K. 97 a für berechtigt gehalten, den gegen die Antragsgegner als Sondereigentümer des Hauses K. 97 b einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 1004 BGB geltend mache. Diese Bestimmungen verbieten einen Gebrauch des Sondereigentums, des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Sondernutzungsrechte, der einem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil bringt. Dabei handelt es sich um Individualansprüche, die der einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen kann, ohne daß er dazu der Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BGHZ 106, 222; 111, 148; BayObLG WE 1997, 395 f. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch hat sich gegen den Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu richten, der von den Sondernutzungsrechten eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Gebrauch macht (BayObLG a.a.O. S. 396).

Darüber hinaus hat das Landgericht das von den Antragsgegnern in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, ihren großen, kräftig gebauten Hund am 10. Januar 1996 unangeleint und am 12. Januar 1996 an langer Leine auf dem schmalen Zuweg zwischen den beiden Häusern laufen zu lassen, rechtsfehlerfrei als Störung qualifiziert, die den Antragsgegnern wegen der Wiederholungsgefahr gerichtlich zu untersagen ist. Dabei kann dahinstehen, ob vom Hund der Antragsgegner wegen kreatürlicher Unberechenbarkeit eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin ausgeht oder ausgehen kann, denn die Antragstellerin hat, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, Anspruch darauf, den in Rede stehenden Weg zu den einander benachbarten Häusern der Parteien frei von der Besorgnis benutzen zu können, der unangeleinte oder nicht ordnungsgemäß an kurzer Leine geführte Hund der Antragsgegner könnte sie berühren oder erschrecken, wenn er in schnellem Lauf um die Biegung des Zuwegs auf sie zukommt, hinter ihr auftaucht oder an ihr vorbeiläuft. Auf solche vom Landgericht ohne Rechtsverstoß als nicht übertrieben beurteilte und nicht auf übersteigerter Empfindlichkeit beruhende Besorgnisse der Antragstellerin haben die Antragsgegner als Hundehalter und Nachbarn der Antragstellerin in der Wohnungseigentumsanlage im Interesse eines geordneten Zusammenlebens Rücksicht zu nehmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Antragstellerin ist auf die Benutzung des in Rede stehenden Weges angewiesen, da sie nur über diesen zur ihrem Haus gelangen kann und die Antragsgegner ohne große Anstrengungen die von der Antragstellerin empfundenen Nachteile durch ordnungsgemäßes Anleinen vermeiden können. Dabei ist die von den Antragsgegnern ausgehende Störung nicht deshalb in Frage gestellt oder als Ausdruck „pathologischer Überempfindlichkeit der Antragstellerin” zu bewerten, weil die Antragstellerin ihre Nachbarin H. deren im Sondereigentum stehendes Haus ebenfalls an dem Zuweg liegt, nicht auf Unterlassung in Anspruch nimmt, obwohl auch diese einen Hund hält und unangeleint führt. Zwischen den Parteien, die darum streiten, ob der gemeinsame Zuweg von der Nachbarin H. benutzt wird, ist nämlich unstreitig, daß der Hund der Nachbarin klein ist, weshalb er bängliche Gefühle und Erschrecken bei der Antragstellerin nicht so leicht auszulösen vermag. Zudem besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung = Unrecht?

Das Landgericht hat die Wieder...

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