Die Schaffung der Glasfaserinfrastruktur kann zum einen durch den Netzbetreiber erfolgen, was der Regelfall sein dürfte. Die Glasfaserinfrastruktur kann aber auch durch den Vermieter selbst oder ein von ihm beauftragtes Drittunternehmen geschaffen werden. Beschreitet der Vermieter den Weg des Selbstausbaus in Person oder durch Beauftragung eines Drittunternehmens, hat er stets zu berücksichtigen, dass er von Anfang an für die Erhaltung der Glasfaserinfrastruktur und den reibungslosen Anschluss an das öffentliche Glasfasernetz verantwortlich ist.

Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b BGB die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme vom Vermieter als Bauherr durchgeführt worden ist, dieser die Infrastruktur also entweder in Person oder als Auftraggeber eines Dritten schafft. Bezüglich der Kosten des Anschlusses an das Glasfasernetz regelt § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB 2 einschränkende Voraussetzungen, die kumulativ zu beachten sind:

  1. Die Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und
  2. der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG als Betriebskosten auf den Mieter umlegt oder umgelegt hat.

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