Im Jahr 2005 wurde in 53,7 % der Deutschen Haushalte Fernsehen noch per Kabelanschluss empfangen. Seit diesem Zeitpunkt ist die Zahl der Empfänger kontinuierlich gesunken. Im Jahr 2022 waren es nur noch 43,4 % der Haushalte, die Fernsehen über Kabelanschluss empfangen haben.[1] Begründet ist dies darin, dass sich in den letzten Jahren vielfältige TV- und Medienangeboten entwickelt haben. Fernsehempfang über Kabelanschluss, Satellitenanlage oder Gemeinschaftsantenne ist nicht mehr die vorherrschende Lösung für den Fernsehempfang in Mehrfamilienhäusern und somit auch Wohnungseigentumsanlagen.

Insbesondere mit Blick auf die Mieter wurde der Gesetzgeber insoweit aktiv und hatte für eine Änderung des Telekommunikationsrechts mit dem am 1.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) gesorgt. Nach § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können die Entgelte für den TV-Breitbandkabelanschluss nur noch bis zum 30.6.2024 auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage vor dem 1.12.2021 errichtet wurde. Für Anlagen, die seit diesem Zeitpunkt errichtet wurden, ist bereits jetzt eine Umlage nicht mehr möglich.

Die Verteilung der Kosten zwischen den Wohnungseigentümern bleibt hiervon unberührt. Die Kosten werden weiterhin nach dem jeweils geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter den Wohnungseigentümern verteilt. Freilich ist, wie oben erläutert, die Weiterbelastung der Mieter für vermietende Eigentümer nicht mehr möglich.

Vermehrt wird es jedenfalls in den Eigentümergemeinschaften zu Beschlussinitiativen – gerichtet auf eine Kündigung des Kabelanschlussvertrags – kommen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kabelbetreiber und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht. Entsprechende Verträge können jedenfalls gemäß § 230 Abs. 5 TKG ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fungieren die einzelnen Wohnungseigentümer als Vertragspartner, können selbstverständlich auch sie die jeweiligen Verträge am 1.7.2024 kündigen. Ein Anspruch auf Vertragskündigung einzelner Wohnungseigentümer dürfte allerdings aus keinem Rechtsgrund bestehen.

Beschlüsse über eine Vertragskündigung bedürfen, wie ansonsten auch, lediglich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Überstimmte, aber weiter über Kabel empfangswillige Wohnungseigentümer können dann einen Individualvertrag mit dem Kabelanbieter abschließen.

 
Hinweis

Abtrennen der Empfangsanlage vom Allgemeinstrom

Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Kündigung des Kabelversorgungsvertrags, dürfte ein weiterer Beschluss über das Abtrennen der Kabelempfangsanlage vom Allgemeinstrom aus Gründen der Treuwidrigkeit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.[2]

Notfalls ist ein Zwischenzähler zur Verbrauchsermittlung einzubauen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Montage eines Zwischenzählers zur Verbrauchserfassung kostenmäßig in keinem Verhältnis zu den äußerst geringen Allgemeinstromkosten stehen dürfte.

[1] Quelle: Destatis.
[2] AG Recklinghausen, Urteil v. 5.4.2016, 90 C 74/15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge