Bei der Kostenverteilung der Kabelgebühren sind zunächst die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder einer anderen Vereinbarung der Wohnungseigentümer maßgeblich. Ist also in der Gemeinschaft vereinbart, wie die Kostenverteilung der Kabelgebühren erfolgen soll, ist der jeweils vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.

In den meisten Fällen jedoch wird in der Eigentümergemeinschaft keine Vereinbarung über die Verteilung der Kabelkosten existieren. Dann erfolgt die Kostenverteilung nach der gesetzlichen Grundregelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen.[1]

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