1.1 Kostenverteilung nach geltendem Verteilungsschlüssel

Bei der Kostenverteilung der Kabelgebühren sind zunächst die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder einer anderen Vereinbarung der Wohnungseigentümer maßgeblich. Ist also in der Gemeinschaft vereinbart, wie die Kostenverteilung der Kabelgebühren erfolgen soll, ist der jeweils vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.

In den meisten Fällen jedoch wird in der Eigentümergemeinschaft keine Vereinbarung über die Verteilung der Kabelkosten existieren. Dann erfolgt die Kostenverteilung nach der gesetzlichen Grundregelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen.[1]

1.2 Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümer haben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz zur einfach-mehrheitlichen Beschlussfassung über eine abweichende Verteilung der Kosten dauerhaft auch entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder eines hiervon abweichenden vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels. Demnach können die Wohnungseigentümer die Kabelempfangsgebühren auch nach einem anderen als dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel umlegen.

Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht insoweit selbstverständlich ein Beschluss über eine Kostenverteilung nach Anschlüssen.[1]

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