Kreuzverhör [Rdn 2181][Autor]

 

Rdn 2182

 

Literaturhinweise:

Gerst, Das Kreuzverhör gem. § 239 StPO – zur notwendigen Erweckung einer sinnvollen Idee, StRR 2014, 204.

 

Rdn 2183

Nach § 239 Abs. 1 kann auf übereinstimmenden Antrag von StA und Verteidiger die Vernehmung der von der StA und dem Angeklagten benannten Zeugen und SV von dem Vorsitzenden dem Verteidiger und dem StA überlassen werden. Von dieser Möglichkeit, ein Kreuzverhör durchzuführen, wird in der Praxis aber praktisch nicht Gebrauch gemacht (krit. Gerst StRR 2014, 204 f.).

 

Rdn 2184

Gelegentlich wird in der HV ein sog. informelles Kreuzverhör durchgeführt, indem der Vorsitzende unmittelbar oder alsbald nach dem zusammenhängenden Bericht eines Zeugen (§ 69 Abs. 1 S. 1) zunächst dem StA und dem Verteidiger die Möglichkeit einräumt, Fragen zu stellen. Das ist ausnahmsweise zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 239 Rn 2; KK-Schneider, § 239 Rn 2). Diese Verfahrensweise ist z.B. dann zweckmäßig, wenn StA oder Verteidiger mit vertretbaren Gründen der Auffassung sind, der Vorsitzende lasse durch seine Verhandlungsleitung erkennen, in Bezug auf Schuld- oder Straffrage schon festgelegt zu sein.

Siehe auch: → Vernehmung des Zeugen zur Sache, Teil V Rdn 3681.

 

Rdn 2185

 

[Autor] Burhoff

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