Rz. 26

Mit Wirkung zum 5.11.2008 wurde Abs. 1 Nr. 5 durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz neu eingefügt. Durch die Erweiterung um die Nr. 5 erhalten auch Personen, die sich ehrenamtlich für politische Parteien engagieren, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Dies ist angemessen, da Parteien die verfassungsrechtliche Legitimation besitzen, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und damit einerseits einen wichtigen Bestandteil des demokratischen Systems bilden, es sich andererseits aber um Organisationen mit privatrechtlichem Charakter handelt. Eine Gleichstellung mit den in Nr. 3 und 4 genannten Personenkreisen ist daher in gleicher Weise geboten wie genügend (BT-Drs. 16/9154 Art. 1 Nr. 3 § 6 S. 26).

 

Rz. 27

Wer an Ausbildungsveranstaltungen für die Tätigkeit in einer politischen Partei teilnimmt, hat ebenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

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