Rz. 13

Haushaltsführende können der Unternehmer, der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem LPartG sein. § 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt die Möglichkeit der Übertragung auf einen der Ehegatten. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind beide Ehegatten Haushaltsführende (Weinreich, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 1356 Rz. 2; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1356 Rz. 2). Unterhaltsrechtlich kann die Vereinbarung eingeschränkt sein (vgl. zur sog. Hausmannsrechtsprechung: BGH, Urteil v. 5.10.2006, XII ZR 197/02, NJW 2007 S. 139 Rz. 11). Der Ausschluss privatnütziger Unternehmer von der Versicherungsmöglichkeit ist ein wesentypischer Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung, der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 eine Konkretisierung erfahren hat (vgl. Dausmann/Platz, BG 1986 S. 748; Ricke, SozVers 2001 S. 174).

 

Rz. 14

Vom Beitrittsrecht zur freiwilligen Unternehmerversicherung ausgeschlossen sind 5 Personengruppen, weil deren Tätigkeiten dem privaten Bereich zugehören. Sie entsprechen im Wesentlichen den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HS 1 ausgeschlossenen Personen:

 
1. Haushaltsführende (vgl. Komm. zu § 3),
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebener Binnenfischerei (vgl. Komm. zu § 3),
3. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Komm. zu § 4),
4. die im Rahmen familiärer Mitarbeit im Unternehmen der in Nr. 1 bis 3 aufgezählten Unternehmer tätigen Ehegatten (vgl. Komm. zu § 3) und
5. Fischerei- und Jagdgäste (vgl. Komm. zu § 3).
 

Rz. 15

Als Folge der gesetzlichen Definition der nicht gewerbsmäßigen Imkerei in § 4 Abs. 2 Nr. 2 bei Imkereien bis einschließlich 25 Bienenvölkern, wurde die Imkerei aus dem Kreis der ausgeschlossenen Unternehmen mit Wirkung zum 1.1.2008 gestrichen.

Nicht gewerbsmäßig betriebene Imkereien sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 von der Versicherung kraft Satzung ausgeschlossen.

Seit dem 1.1.2008 wird den Unternehmern sowie ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern, die als nicht gewerbsmäßige Imker von der Versicherungspflicht frei sind, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 eingeräumt.

Die Beiträge sind nach § 150 von den Imkern zu tragen; die Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen legen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in der Satzung fest (BT-Drs. 16/6984 Art. 1 Nr. 2a S. 15).

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