Rz. 52a

Für die Imkerei wurde in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 eine gesetzliche Definition des Begriffs der Nichtgewerbsmäßigkeit geschaffen. Obwohl in § 3 eine Änderung nicht vorgenommen wurde, muss die Definition auch in § 3 Anwendung finden. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm und der einheitlichen Handhabung. Des Weiteren auch aus der Gesetzesbegründung.

Die Einführung einer gesetzlichen Definition für die Beurteilung des gewerbsmäßigen Betreibens einer Imkerei ergänzt die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Unternehmern nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt einem Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, nach dem Rechtssicherheit für die Grenzziehung zwischen gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und Hobbyimkereien geschaffen werden soll. Auch dem Anliegen, eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird mit der Änderung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 16/6520 S. 27, Begründung Art 1 Nr. 2 [§ 4]).

Bundeseinheitlich gelten zukünftig Imkereien, in denen bis einschließlich 25 Bienenvölker gehalten werden, als nicht gewerbsmäßig betrieben. Dies hat zur Folge, dass deren Unternehmer sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und unentgeltlich tätige Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner versicherungsfrei in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind (BT-Drs. 16/6520 a. a. O.).

Die Versicherungsfreiheit entfällt, soweit die Berufsgenossenschaft eine höhere Grenze praktizierte, beispielsweise an 40 oder 50 Bienenvölker anknüpfte.

 

Rz. 52b

Den Unternehmern sowie ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern, die künftig als nicht gewerbsmäßige Imker nach § 3 nicht kraft Satzung gesetzlich versichert sein können und von der Versicherungspflicht nach § 4 frei sind (vgl. Komm. zu § 4), wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 eingeräumt (vgl. Komm. zu § 6).

 
Praxis-Beispiel

Der Imker I hat nur fünf Bienenvölker. Er produziert und verkauft nur ein paar Gläser Honig. I kann sich nur nach § 6 freiwillig versichern. Er ist nach § 3 von der Versicherung kraft Satzung ausgeschlossen.

 

Rz. 52c

Hat die Imkerei allerdings den Charakter eines Neben- oder Hilfsunternehmens eines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 124 Nr. 1), besteht auch nach der Einfügung der gesetzlichen Definition der nicht gewerbsmäßig betriebenen Imkerei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a.

Ausgeschlossen sind weiterhin die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Das Problem der Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 2 taucht an dieser Stelle bei Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Hobby kaum auf. Praktisch bedeutsam ist vor allem eine Fallgestaltung: Beschäftigt ein die Imkerei nicht gewerbsmäßig betreibender Imker seinen mitarbeitenden Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG als geringfügig Beschäftigten nach § 7 SGB IV (Mini-Job), so ist der Ehegatte in seiner Tätigkeit nach § 2 pflichtversichert.

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