Rz. 14

§ 23 Abs. 3 regelt die Fortzahlung des Entgelts des Arbeitnehmers, der an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch den Unternehmer. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn und soweit der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er an der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hatte, gearbeitet hätte. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um die übliche oder eine sonstige Arbeitszeit (z. B. vom Arbeitgeber angesetzte Überstunden) handelt.

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