Rz. 23

Weil die Beschädigung eines Hilfsmittels einem Körperschaden gleichgestellt ist (§ 8 Abs. 3), muss auch deren Wiederherstellung oder Erneuerung der Heilbehandlung gleichgestellt werden. Hilfsmittel sind in § 31 geregelt (vgl. Komm. zu § 31). Sie umfassen Körperersatzstücke (z. B. Arm- und Beinprothesen), orthopädische und andere Hilfsmittel, z. B. Brillen, Hörgeräte oder Krankenfahrstühle (§ 31 Abs. 1 Satz 2). Die im bis zum 31.12.1996 geltenden Recht des § 555 Abs. 1 RVO enthaltene, höchst fragwürdige Beschränkung auf größere orthopädische Hilfsmittel ist entfallen.

 

Rz. 24

Versichert sind auch alle Wege, die zur Durchführung der Maßnahme nach § 3 BKV erforderlich sind.

 

Beispiele:

  • Ein Versicherter verletzt sich bei der Anprobe einer neuen Beinprothese, eines Glasauges oder erleidet einen Unfall bei der Erneuerung orthopädischer Schuhe.
  • Ein Versicherter verunglückt mit seinem Pkw auf dem Weg zum Optiker, bei dem ihm eine bei früherem Unfall beschädigte Brille ersetzt und angepasst werden sollte (vgl. Kater, in: Kater/Leube, SGB VII; § 11 Rz. 8).

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