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Unter den besonderen Bedingungen der Seeschifffahrt gehören Personen zu Gefahrengemeinschaften i.S.d. Unfallversicherung, die nicht Unternehmer oder nicht Versicherte desselben Betriebs sind. § 107 erweitert die Haftungsprivilegierung für diesen Personenkreis und stellt sie den Begünstigten der §§ 104 und 105 gleich. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des § 104 bzw. § 105 gegeben sein.

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