Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1997 durch Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) in Kraft getreten und entspricht im Kern der Vorgängervorschrift des § 636 RVO. Durch die Aufnahme der Beschreibung des Wegeunfalls am Ende des ersten Satzes von Abs. 1 ist eine Präzisierung dahingehend eingetreten, dass Unfälle auf Betriebswegen dem Haftungsprivileg unterfallen.

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