Der Jugendhilfeausschuss hat ein Beschlussrecht. Er ist ein so genannter beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses wird durch Gesetz, Satzung und die von der Vertretungskörperschaft (also Gemeinderat oder Kreistag) gefassten Beschlüsse beschränkt. Die Vertretungskörperschaft darf aber den Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Jugendhilfeausschusses nicht durch zu enge Vorgaben einschränken.

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