Zusammenfassung

 
Begriff

Der Jugendhilfeausschuss ist ein parlamentarischer Ausschuss auf kommunaler Ebene. Er nimmt, in der zweigliedrig organisierten Behörde des Jugendamtes, gemeinsam mit der Verwaltung die Aufgaben des Jugendamtes wahr. Dabei ist die Verwaltung des Jugendamtes für die laufenden Geschäfte zuständig. Der Jugendhilfeausschuss trifft Entscheidungen von grundsätzlich fachlicher oder finanzieller Bedeutung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rolle des Jugendhilfeausschusses in der Organisation des Jugendamtes ergibt sich aus § 70 SGB VIII. Die Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendhilfeausschusses regelt § 71 SGB VIII.

1 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ist wie folgt:

  • 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses kommen aus Vertretungskörperschaften (Gemeinde- bzw. Kreistag) oder sind von den Vertretungskörperschaften gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind.
  • 2/5 der Mitglieder sind Frauen und Männer, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.

Landesrecht kann darüber hinaus regeln, dass bestimmte Vertreter als beratendes Mitglied am Jugendhilfeausschuss teilnehmen. Beratende Mitglieder können z. B. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, ein Jugend-, Familien- oder Vormundschaftsrichter, eine in der Erziehungsberatung tätige Fachkraft, Lehrer oder Mitarbeiter der Schulverwaltung oder Vertreter der Kirchen sein.

2 Aufgaben

Der Jugendhilfeausschuss beschäftigt sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe:

  • Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien,
  • Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • Jugendhilfeplanung und
  • Förderung der freien Jugendhilfe.

Zudem kann der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung erlassen und entscheidet über die Mittelverwendung.

3 Beschlussrechte

Der Jugendhilfeausschuss hat ein Beschlussrecht. Er ist ein so genannter beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses wird durch Gesetz, Satzung und die von der Vertretungskörperschaft (also Gemeinderat oder Kreistag) gefassten Beschlüsse beschränkt. Die Vertretungskörperschaft darf aber den Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Jugendhilfeausschusses nicht durch zu enge Vorgaben einschränken.

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