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Jugendhilfeausschuss

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Jugendhilfeausschuss ist ein parlamentarischer Ausschuss auf kommunaler Ebene. Er nimmt, in der zweigliedrig organisierten Behörde des Jugendamtes, gemeinsam mit der Verwaltung die Aufgaben des Jugendamtes wahr. Dabei ist die Verwaltung des Jugendamtes für die laufenden Geschäfte zuständig. Der Jugendhilfeausschuss trifft Entscheidungen von grundsätzlich fachlicher oder finanzieller Bedeutung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rolle des Jugendhilfeausschusses in der Organisation des Jugendamtes ergibt sich aus § 70 SGB VIII. Die Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendhilfeausschusses regelt § 71 SGB VIII.

1 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ist wie folgt:

  • 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses kommen aus Vertretungskörperschaften (Gemeinde- bzw. Kreistag) oder sind von den Vertretungskörperschaften gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind.
  • 2/5 der Mitglieder sind Frauen und Männer, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.[1]

Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.[2]

Landesrecht kann darüber hinaus regeln, dass weitere bestimmte Vertreter als beratendes Mitglied am Jugendhilfeausschuss teilnehmen.[3] Beratende Mitglieder können z. B. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, ein Jugend-, Familien- oder Vormundschaftsrichter, eine in der Erziehungsberatung tätige Fachkraft, Lehrer oder Mitarbeiter der Schulverwaltung oder Vertreter der Kirchen sein.

[1] § 71 Abs. 1 SGB VIII.
[2] § 71 Abs. 2 SGB VIII.
[3] § 71 Abs. 6 SGB VIII.

2 Aufgaben

Der Jugendhilfeausschuss beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere:

  • Erörterung ak...

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