(1) 1Jugendhilfe erbringt Leistungen und erfüllt andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie dient der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) 1Die Jugendhilfebehörden sollen die Bedürfnisse und Interessen junger Menschen auch fachübergreifend, insbesondere gegenüber den für Schule, Gesundheit, Stadtentwicklung, Verkehrsplanung, Umweltschutz, Arbeitsmarkt, Wohn- und Wohnumfeldgestaltung zuständigen Verwaltungen, zur Geltung bringen. 2Gemeinsam soll darauf hingewirkt werden, positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen für junge Menschen sowie eine kinder- und familienfreundliche Lebenswelt zu schaffen und zu erhalten.

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