(1) 1Sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen sollen geeignete sozialpädagogische Hilfen erhalten, soweit der Zugang zu schulischer, betrieblicher und außerbetrieblicher Bildung oder die Eingliederung in die Arbeitswelt nicht durch geeignete Leistungen anderer Sozialleistungsträger sichergestellt wird. 2Sozialpädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen, berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen, Beratungsangebote und sozialpädagogische Begleitung oder Betreuung während des Übergangs zwischen Schule und Erwerbsleben. 3Die Leistung von darüber hinausgehenden sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen setzt voraus, dass diese Leistungen nicht nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sind.

 

(2) 1Die Angebote nach Absatz 1 sollen mit den Maßnahmen der Schul- und Arbeitsverwaltung, dem Landesarbeitsamt, dem Landesausschuss für Berufsbildung sowie den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote abgestimmt werden. 2Sie stehen in der Regel jungen Menschen bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres zur Verfügung. 3In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beendigung einer begonnenen Qualifizierung oder Ausbildung und der anschließenden notwendigen Übergangshilfe zur Verselbständigung sollen die Maßnahmen über das einundzwanzigste Lebensjahr hinaus weitergeführt oder erstmals angeboten werden.

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