(1) Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben, ist[1] [Bis 31.12.2019: soll] von ihrem Arbeitgeber ein Sonderurlaub für leitende und helfende Tätigkeiten, die dem Zweck der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen, zu gewähren[2] [Bis 31.12.2019: gewährt werden]. 2Ein Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn dem Antrag ein zwingendes betriebliches Interesse entgegensteht.[3]

 

(2) 1Der Sonderurlaub soll bis zu zwölf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt und höchstens auf drei Veranstaltungen jährlich verteilt werden. 2Er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. 3Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur bei arbeitsoder tarifvertraglichen Vereinbarungen oder entsprechenden Betriebsvereinbarungen.[4]

 

(3)[5] Die Regelung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.

 

(4[6] [Bis 31.12.2019: 3] ) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, richtet sich nach den geltenden Vorschriften.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Abs. 3 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge