Leitsatz

Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis hin zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Fall keine entsprechende Anwendung.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 05.04.2000, 10 AZR 178/99

Anmerkung

Praxishinweis: Im öffentlichen Dienst zählen für Jubiläumszuwendungen auch Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, z. B Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, als Dienstzeiten. Ohne besondere tarifliche Regelung wird die Jubiläumszuwendung bei Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses fällig.

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