Rz. 42

Aufgabe des Rechnungsprüfers (kaikei kansa nin) ist es, den Jahresabschluss der Aktiengesellschaft zu prüfen und einen Abschlussbericht zu erstellen, Art. 396 Abs. 1 kaisha hō. Dazu hat er ein Einsichtsrecht in die Buchhaltung und ist auch berechtigt, Ablichtungen von Unterlagen anzufertigen. Weiterhin kann ein Rechnungsprüfer die Geschäfts- und Vermögenssituation von Tochtergesellschaften untersuchen. Hat ein Rechnungsprüfer Rechts- oder Satzungsverstöße festgestellt, ist er verpflichtet, diese dem Gesellschaftsrevisor, den Gesellschaftsrevisoren bzw. dem Rat der Gesellschaftsrevisoren zu melden. Um die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfers zu gewährleisten, muss das Leitungsorgan für die Festlegung seiner Vergütung die Zustimmung des Gesellschaftsrevisionsorgans in seiner jeweiligen Konstellation einholen. Bei Gesellschaften mit Ausschüssen gehen die Rechte des Gesellschaftsrevisionsorgans im Hinblick auf die Rechnungsprüfer darüber hinaus.

 

Rz. 43

Die gesetzliche Qualifikation des Rechnungsprüfers ist die des Wirtschaftsprüfers (kōnin kaikeishi), Art. 337 Abs. 1 kaisha hō. Er wird auf ein Jahr gewählt; die Amtszeit verlängert sich aber automatisch, wenn kein gegenteiliger Beschluss von der Generalversammlung der Aktionäre gefasst wird, Art. 338 kaisha hō. Das Gesellschaftsrevisionsorgan kann den Rechnungsprüfer im Falle einer Pflichtverletzung bei Ausübung seiner Tätigkeit entlassen, Art. 340 Abs. 1 kaisha hō. Da sich Wirtschaftsprüfer zu einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (kansa hōjin) zusammenschließen können, kann die Funktion des Rechnungsprüfers auch von einem solchen Rechtsträger ausgeübt werden.

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