Rz. 6

Zum 1.1.1940 wurde durch Gesetz Nr. 74 vom 5.4.1938 unter dem Namen yūgen gaisha hō (Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der damals neue Rechtsträger yūgen gaisha begründet.[5] Dabei stand die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pate, die schon 1892 eingeführt worden war. Aber auch die österreichische GmbH von 1906, die französische société à responsabilité limitée von 1925 und die englische private company fanden Berücksichtigung. Hintergrund war das Fehlen einer speziellen Rechtsform für Rechtsträger kleinerer, personalistisch geprägter Unternehmen, die allen Gesellschaftern das Privileg der beschränkten Haftung zubilligte. Dieses Gesetz wurde bis zu seiner Aufhebung im Jahre 2006 mehrfach geändert.[6]

 

Rz. 7

Die wesentlichen Merkmale der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Verfasser[7] schon anderenorts beschrieben. Sie seien hier – auf den Stand des Jahres 2006 gebracht – kurz wiederholt. Dabei ist zu beachten, dass nur die gesetzliche Regelung wiedergegeben wird, die indes in großem Umfang dispositives Recht enthält:

Typ: Die Gesellschaft gilt als Kapitalgesellschaft, obwohl starke personalistische Elemente erkennbar sind. Für die körperschaftliche Struktur stehen die Zulassung der Fremdorganschaft und die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter. Die personalistische Struktur kommt im Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Anteile an Dritte zum Ausdruck. Das gilt auch für die aus dem englischen Recht stammende Höchstzahl der Gesellschafter mit 50 Personen.
Rechtspersönlichkeit: Die Gesellschaft ist eine juristische Person, die dogmatisch auf einer Personenvereinigung fußt. Mit der Reform von 1990 wurde allerdings die Vorschrift, wonach die Gesellschaft bei Verbleib nur eines Gesellschafters aufzulösen sei, ersatzlos gestrichen. Seither ist die dogmatisch nur schwer begründbare Einpersonengründung zulässig.
Zweck: Die Gesellschaft ist auf Erwerb gerichtet. Ein nicht auf Erwerb gerichteter Geschäftsbetrieb, der für die GmbH deutschen Rechts möglich ist, ist in Japan nicht vorgesehen. Die Gesellschaft betreibt kraft Gesetzes ein (Handels)Gewerbe.
Haftung: Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten besteht nicht.
Gesellschafter: Es gibt eine Mindestzahl von einem und eine Höchstzahl von 50 Gesellschaftern. Die einzelnen Gesellschafter halten Anteile (mochibun). Für diese besteht kein Markt. Die Verbriefung des Anteils in einem Wertpapier ist untersagt und die Werbung für die Übernahme von Anteilen verboten. Jeder Anteil vermittelt grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschafterversammlung ist allzuständig. Ein Gesellschafter kann indes nach US-amerikanischem Vorbild mithilfe des derivative suit in Prozessstandschaft einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung geltend machen. Auch die Klage auf Abberufung der Geschäftsführung ist vorgesehen.
Kapital: Das Grundkapital ist in (Geld)Einlagen (shusshi hitoguchi) aufgeteilt, die alle denselben Betrag ausweisen. Nach gesetzlicher Vorgabe hat die Einlage einen Nennbetrag von 50.000 Yen. Das Mindestgrundkapital beträgt 3 Mio. Yen. Jeder Gesellschafter kann mehrere Einlagen zeichnen. Die Einzahlungen auf die Einlage sind bei der Übernahme des Anteils an das dafür bezeichnete Kreditinstitut zu leisten. Solange das nicht erfolgt ist, gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes eine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Eine Sacheinlage ist ausnahmsweise möglich, die Prüfung der Wertigkeit der eingebrachten Sache aber einem besonderen Verfahren unterworfen. Bei einer Kapitalerhöhung kann jeder Gesellschafter nach der Anzahl seiner Einlagen eine entsprechende Zuteilung fordern.
Organe: Die Gesellschaft hat obligatorisch nur zwei Organe, die Gesellschafterversammlung (shain sōkai) und die Geschäftsführung (torishimari yaku). Der Gesellschaftsrevisor (kansa yaku) ist ein fakultatives Organ. Die Geschäftsführung setzt sich aus einer oder mehreren Personen zusammen. Ein Mitglied der Geschäftsführung muss nicht selbst auch Gesellschafter sein (Fremdorganschaft). Die Amtszeit ist zeitlich nicht beschränkt. Setzt sich die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern zusammen, entscheiden diese mit einfacher Mehrheit. Eine mit mehreren Geschäftsführern besetzte Geschäftsführung ist indes kein Kollegialorgan, mit der Folge, dass über Maßnahmen der Geschäftsführung nicht notwendig in einem Gremium beraten werden muss. Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat das Recht zur Einzelvertretung der Gesellschaft.
Rechnungslegung: Die Geschäftsführung hat für jeden Abrechnungszeitraum eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht und Vorschlag über die Gewinnverwendung bzw. Verlustzuweisung zu erstellen und der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
[5] Deutsche Übersetzung bei Vogt, Gesetz b...

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