Rz. 3

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten werden für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 450,00 EUR im Monat überschritten, tritt für alle Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Wird neben einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung außerhalb eines Privathaushalts ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ebenfalls zusammenzurechnen.

Liegt das Arbeitsentgelt nach der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen und dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht über 450,00 EUR bis zu 850,00 EUR, ist die Beitragsberechnung nach den Regeln der "Gleitzone" (vgl. § 20 Abs. 2) vorzunehmen. Auch im Anwendungsbereich des § 8a gilt der Grundsatz, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.6.2013, L 7 R 2757/11 m. w. N.).

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