Rz. 1a

Ziel der Vorschrift ist, die Beschäftigung von Haushaltshilfen in die Sozialversicherung zu integrieren. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift wurde die Beschäftigung von Haushaltshilfen zumeist der Sozialversicherung nicht gemeldet. Diese "Schwarzarbeit" sollte legalisiert werden, um Beschäftigte oder selbständig Tätige, die in privaten Haushalten Dienstleistungen erbringen, zu motivieren, dies legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung zu tun.

Um dieses Ziel zu erreichen, finden auch bei Beschäftigungen in Privathaushalten die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung in § 8 Anwendung. Damit sollen vorher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübte Beschäftigungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführt werden.

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