2.1 Verordnungsermächtigung

 

Rz. 5

In der Vorschrift ist umfassend vorgeschrieben, welche Einzelheiten des Meldeverfahrens vom BMAS geregelt werden können. Die Ermächtigung ist nicht abschließend, was aus dem Wort "insbesondere" folgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Verordnungsgeber deswegen befugt wäre, allein auf der Grundlage des Wortes "insbesondere" weitere Regeln zu schaffen. Eine solch offene Ermächtigung würde gegen Art. 80 GG verstoßen. Deswegen ist die Öffnungsklausel ("insbesondere") dahin zu verstehen, dass die betreffenden Rechtsbereiche auch durch andere, den Anforderungen des Art. 80 GG genügende Verordnungen geregelt werden können. Hierzu zählt z. B. die DEÜV. Die Vorschrift steht im Übrigen in einem Zusammenhang mit den Ermächtigungsnormen der §§ 28n und § 28p Abs. 9 SGB IV. Die Verlagerung der Regelungsbefugnis vom Gesetz- auf den Verordnungsgeber verfolgt das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Mittels der Nr. 1 bis 7 wird die Ermächtigung konkretisiert.

2.2 Ermächtigungstatbestände

2.2.1 Ermächtigung nach Nr. 1 (Frist der Meldungen und Beitragsnachweise)

 

Rz. 6

Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Fristen der Meldungen und Beitragsnachweise im Melde- bzw. Beitragsverfahren zu bestimmen. Das ist z. B. in der DEÜV geschehen. Zu den Fristen verhalten sich § 6 (Anmeldung), § 7 (Sofortmeldung), § 8 (Abmeldung), § 8a (Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses), § 9 (Unterbrechungsmeldung), § 10 (Jahresmeldung), § 11 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt), § 11a (Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen), § 11b (Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle), § 12 (Sonstige Meldungen) und § 13 (Meldung für geringfügig Beschäftigte). Weitere Fristen folgen u. a. aus § 38 Abs. 2 (Entgeltersatzleistungen) und § 39 Abs. 3 (Anrechnungszeiten, Sperrzeiten).

 

Rz. 7

Teils sind die Fristen taggenau bestimmt, wie z. B. in § 6 wonach eine versicherungspflichtige Beschäftigung spätestens 6 Wochen nach deren Beginn zu melden ist. Das allerdings setzt voraus, dass der Beschäftigungsbeginn rechtlich fixiert werden kann. Noch genauer ist die Jahresmeldung definiert. Sie ist für jeden am 31.12. des Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum 15.2. des Folgejahres abzugeben (§ 10 Abs. 1 DEÜV), Im weiteren Sinn als Frist kann auch verstanden werden, wenn die DEÜV auf Zeiträume abstellt. So ist Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden (§ 11a Abs. 1 DEÜV).

2.2.2 Ermächtigung nach Nr. 2 (Voraussetzungen für die Zulassung)

 

Rz. 8

Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung per Verordnung zu regeln. Die Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vgl. hierzu auch Rz. 1) verhält sich hierzu mit den Worten "Der Umfang der in der Verordnung zu regelnden Tatbestände für die Systemprüfung wird durch die Neuregelung konkretisiert." (BT-Drs. 19/17586 S. 73) nur sehr sparsam.

 

Rz. 9

Mit den inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Programms befasst sich der Zweite Unterabschnitt der DEÜV. Hiernach sind mehrere Stufen zu absolvieren. Voraussetzung für die Zulassung ist eine Systemprüfung. Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen (§ 19 Satz 1 DEÜV). Die Vorgaben für die eigentliche Systemprüfung bestimmt § 20 DEÜV. Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren.

 

Rz. 10

Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__18594__GG-22-DEUeV-01.2023.pdf). Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest (§ 21 Satz 1 und Satz 2 DEÜV). Einzelheiten regeln wiederum die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22 (§ 21 Satz 3 DEÜV).

 

Rz. 11

Die konkreten Inhalte der Systemuntersuchung bestimmt die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes. Die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit sind beteiligt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Systemuntersuchung werden in einem durch die ITSG erstellten Pflichtenheft festgelegt (zur ITSG vgl. https://www.itsg.de/) Änderungen oder Erweiterungen des Pflichtenheftes erfolgen mit vorheriger Zustimmung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (hierzu Ziff. 2.1 der Gemeinsamen ...

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