Rz. 19

Übertragungen des Wertguthabens nach § 7f (auf einen anderen Arbeitgeber bzw. die DRV Bund) sind von Abs. 4 nicht erfasst. Die Übertragung des Wertguthabens begründet in der Person des Dritten keinen Sozialversicherungsschutz. Das Gesetz erachtet die Übertragung als Störfall. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn richtet sich gegen den Veräußerer, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.

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