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§ 18f enthält im Datenschutzrecht gesetzlich definierte grundlegende Begriffe, die nachfolgend aufgeführt werden:

Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgabe verarbeitet werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Schutzgegenstand sind auch die Sozialdaten Verstorbener. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

Verarbeitung ist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, das Offenlegen durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit ein überragendes Prinzip des Datenschutzes. Damit wird in fast allen datenschutzrechtlichen Bestimmungen deutlich gemacht, dass die Datenverwendung und insbesondere die Datenübermittlung auf ein Minimum zu beschränken ist. Der Anwender muss sich immer fragen, ob das gewünschte Ziel nicht auch ohne Datenverwendung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.

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