Rz. 7

Die Veränderung beim Wechsel von Erwerbseinkommen zu kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Krankengeld, stellt regelmäßig eine 10 %-ige Einkommensminderung dar, die sofort zu berücksichtigen ist. Das Einkommen wird nur für die Dauer des tatsächlichen Leistungsbezugs angerechnet, d. h. die spätere "Rückkehr" zum Arbeitseinkommen wirkt sich in solchen Fällen sofort aus. Maßgebend ist das Erwerbseinkommen, das ohne den zwischenzeitlichen Leistungsbezug anzurechnen wäre, also grundsätzlich das "alte" bisher angerechnete Einkommen.

 

Rz. 8

Folgt dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Krankengeld mit nachfolgender Versichertenrente, gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Ausnahmsweise ist jedoch das laufende dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, wenn es eine mindestens 10 %-ige Minderung ausmacht.

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