Rz. 18

Werden im Monat des Zusammentreffens Erwerbseinkommen oder kurzfristiges Ersatzeinkommen einerseits und dauerhaftes Ersatzeinkommen andererseits bezogen (z. B. Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsentgelt), so sind sie zusammenzurechnen (Abs. 1 Satz 2). Für die beiden Einkommensarten Erwerbseinkommen und kurzfristiges Ersatzeinkommen bestimmt sich das monatliche Einkommen nach Abs. 2 und 3 (also Berücksichtigung des durchschnittlichen Vorjahreseinkommens oder des – ggf. um wenigstens 10 % geringeren – laufenden Einkommens, vgl. Rz. 7 ff.). Es geht mit den sich aus Abs. 5 ergebenden Nettobeträgen (Rz. 24 ff.) unter einfacher Hinzurechnung des laufend gezahlten dauerhaften Ersatzeinkommens (Abs. 4) in den zu berücksichtigenden monatlichen Gesamtbetrag ein.

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