Rz. 15

Bei diesen Ersatzeinkommen (Renten usw.) ist ausschließlich vom laufenden Einkommen auszugehen (Abs. 4).

 

Rz. 16

Für jährliche Sonderzuwendungen gelten die Erläuterungen zu Rz. 14 entsprechend.

 

Rz. 17

Werden neben dem dauerhaften Ersatzeinkommen noch zu berücksichtigende Einkommen anderer Art erzielt, sind diese hinzuzurechnen (Abs. 1 Satz 2). Welches Einkommen in diesen Fällen als laufendes Einkommen anzusehen ist, ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Abs. 2 bis 4.

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