2.7.1 Einkommen nach Abs. 1 Satz 2

 

Rz. 36

Nach Abs. 1 Satz 2 werden von der Einkommensanrechnung ausgenommen:

  • Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt (Nr. 1). Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird beim Überschreiten der Grenze das Arbeitsentgelt insgesamt und nicht nur der übersteigende Teil angerechnet. Für eine einschränkende Auslegung insoweit, als nur der die Grenze übersteigende Teil angerechnet wird, spricht jedoch der Sinn und Zweck des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, einen Anreiz für die Laienpflege zu geben (vgl. Vor, in: Winkler, SGB IV, 3. Aufl. 2020, § 18a Rz. 14);
  • sämtliche nach § 10a oder Abschnitt XI (§§ 79 ff.) EStG geförderten Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen (Nr. 2). Mit dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass steuerliche Vergünstigungen erhalten bleiben und nicht ggf. später über eine Rentenanrechnung des so geförderten Einkommens infrage gestellt werden. Soweit Altersvorsorgeverträge nur teilweise gefördert werden, ist der nicht geförderte Teil als Einkommen auf die Rente anzurechnen;
  • Renten nach § 3 Nr. 8a EStG (Nr. 3). Das sind Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte i. S. d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind, und Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter i. S. d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
  • Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält (Nr. 4). Die in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtungen sind anerkannte Werkstätte für behinderte Menschen, Blindenwerkstätte i. S. d. § 226 SGB IX, Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen.

2.7.2 Andere Einnahmen

 

Rz. 37

Von vornherein nicht von der Einkommensanrechnung betroffen sind Sozialleistungen bzw. Einnahmen, die keine lohnersetzende Funktion haben oder der Entschädigung dienen. Das gilt insbesondere für:

  • Hinterbliebenenrenten (außer Erziehungsrenten) und Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (Witwenpensionen usw.);
  • Elternrenten nach dem SGB VII;
  • Landabgaberenten;
  • Unterhaltsleistungen;
  • Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet v. 22.4.1992 (BGBl. I S. 906; frühere Ehrenpensionen der ehemaligen DDR);
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge;
  • Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII;
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII);
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und Sozialgeld (§ 28 SGB II);
  • Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III;
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III, z. B. das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III;
  • Blindengeld;
  • Wohngeld;
  • Leistungen nach dem BAföG;
  • Leistungen der Jugendämter nach dem SGB VIII (z. B. Erziehungshilfen);
  • Stipendien, soweit sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung gezahlt werden.

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