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Die Bezugsgröße i. S. d. Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet – seit dem Jahre 2002 infolge der Umstellung auf Euro – auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.

Für das Beitrittsgebiet wird eine abweichende Bezugsgröße festgesetzt. Diese gilt dann nur für die Versicherten mit Beschäftigungsort (vgl. § 9) im Beitrittsgebiet. Soweit es allerdings um die Anwendung der Bezugsgröße für die Bereiche der Kranken- und Pflegeversicherung geht, ist mit Rücksicht auf das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2657) auch im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße der alten Bundesländer anzusetzen.

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