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Die Einkommensteuerbescheide liegen zumeist erst mehrere Monate nach Abschluss eines Jahres vor. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur Rentenversicherung sind jedoch monatlich nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen auch dann zu bemessen, wenn die selbständige Tätigkeit erst aufgenommen wurde und noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Es bleibt daher im Allgemeinen nur die Schätzung des Arbeitseinkommens (spezielle Regelung hingegen in § 165 Abs. 1 SGB VI). Als Anhaltspunkt könnte das Arbeitseinkommen vergleichbarer Selbständiger dienen.

Die Schätzung kann auch nach den Grundsätzen vorgenommen werden, die bei schwankendem Arbeitsverdienst für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigten und bei der Prüfung der Krankenversicherungspflicht hinsichtlich des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze üblich sind. Dabei ist das zu erwartende Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten gewissenhaft zu schätzen. Als Grundlage für die Schätzung können der letzte Einkommensteuerbescheid und die zwischenzeitliche wirtschaftliche Entwicklung dienen. Das BSG hält es für zulässig, für die Prognose von dem letzten – aufgrund eines erlassenen Einkommensteuerbescheides – bekannten Jahreseinkommen auszugehen (Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 15/09 R).

Die Schätzung des Arbeitseinkommens ist für das Kalenderjahr vorzunehmen (vgl zur jahresweisen Betrachtung des Arbeitseinkommens BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 KR 2/12 R). Ein Zwölftel des geschätzten jährlichen Arbeitseinkommens ist für die monatliche Beitragsbemessung heranzuziehen. Wenn sich die Schätzungsgrundlagen im Laufe des Kalenderjahres ändern, ist für den Rest des Kalenderjahres eine neue Schätzung vorzunehmen. Weicht der später tatsächlich im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn von der Prognose ab, ist dies für die Vergangenheit unbeachtlich. Es verbleibt bei dem prognostischen Ansatz.

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