Rz. 2

§ 12 definiert für alle Sozialversicherungszweige in weitgehender Angleichung an das Heimarbeitsgesetz (HAG) die Begriffe Hausgewerbetreibender, Heimarbeiter und Zwischenmeister. Darüber hinaus erfolgt durch § 12 eine Zuordnung der definierten Personengruppen zu den Selbständigen oder abhängig Beschäftigten. Im Weiteren bestimmt Abs. 3, wer Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden und der Heimarbeiter ist.

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